Die Steuerklassen I bis VI



In Deutschland gibt es sechs Lohnsteuerklassen. Sie stehen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) und bestimmen, wie viel Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag der Arbeitgeber monatlich vom Gehalt einbehält. Wichtig: Die Steuerklasse ändert nicht, wie viel Steuer man im Jahr insgesamt schuldet — sie steuert nur die monatliche Vorauszahlung. Die endgültige Steuer ergibt sich aus der Steuererklärung.
Die sechs Klassen in Kürze
Klasse I: Ledige, Geschiedene, Verwitwete. Klasse II: Alleinerziehende. Klasse III: Verheiratet, höher verdienender Partner. Klasse IV: Verheiratet, beide verdienen ähnlich. Klasse V: Verheiratet, geringer verdienender Partner. Klasse VI: Zweit- oder Nebenjob. Stand 2026: Die Klassen III und V bestehen weiter; es gibt kein Gesetz und kein Datum für ihre Abschaffung.
Steuerklasse I: der Standard für Ledige
Steuerklasse I gilt für Ledige, Geschiedene, Verwitwete und dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer. Sie ist die häufigste Klasse. Im Lohnsteuerabzug werden der Grundfreibetrag von 12.348 Euro und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro berücksichtigt. Wer heiratet, wechselt automatisch in Klasse IV, sofern nichts anderes gewählt wird.
Steuerklasse II: Alleinerziehende
Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende mit einem Kind im Haushalt. Zusätzlich zum Grundfreibetrag gibt es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: 4.260 Euro im Jahr für das erste Kind und 240 Euro für jedes weitere Kind. Der Entlastungsbetrag senkt den monatlichen Lohnsteuerabzug. Voraussetzung ist unter anderem, dass kein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.
Steuerklassen III, IV und V: die Wahl für Ehepaare
Verheiratete Paare können zwischen drei Kombinationen wählen. III/V: Der höher verdienende Partner nimmt Klasse III mit dem doppelten Grundfreibetrag von 24.696 Euro, der geringer verdienende Partner Klasse V ohne eigenen Grundfreibetrag. Das ergibt monatlich oft das höchste gemeinsame Netto, kann aber zu einer Nachzahlung führen. IV/IV: Beide Partner werden wie Ledige behandelt — die sicherste Variante, oft mit Erstattung. IV mit Faktor: Ein Faktorverfahren, das den Splittingvorteil schon monatlich verteilt und Nachzahlungen weitgehend vermeidet.
Steuerklasse VI: der Zweitjob
Steuerklasse VI gilt für den zweiten oder jeden weiteren Job. Hier gibt es keine Freibeträge — die Lohnsteuer wird vom ersten Euro an mit mindestens 14 Prozent einbehalten, und die Abzüge sind am höchsten. Der Grund: Die Freibeträge wurden bereits beim Hauptjob berücksichtigt. Welcher Job in Klasse VI läuft, kann man grundsätzlich frei wählen. Ein Minijob bis 603 Euro im Monat (Grenze 2026) wird dagegen pauschal versteuert und braucht keine Steuerklasse.
Wechsel der Steuerklasse
Die Steuerklasse kann über das Finanzamt oder über Mein ELSTER geändert werden. Ehepaare können die Kombination grundsätzlich einmal im Jahr wechseln; der Wechsel gilt dann ab dem Folgemonat. Eine Änderung lohnt sich vor allem, wenn sich das Einkommensverhältnis der Partner deutlich verschiebt — etwa nach einer Gehaltserhöhung, einer Teilzeitphase oder der Rückkehr aus der Elternzeit.
Quellen: ELStAM / Finanzverwaltung; Bundesfinanzministerium; karrierebibel.de (Steuerklassen).