Fristen und Termine



Bei der Steuererklärung zählen die Fristen. Wer zur Abgabe verpflichtet ist und zu spät abgibt, riskiert einen Verspätungszuschlag. Wer freiwillig abgibt, hat dagegen vier Jahre Zeit. Die wichtigsten Termine für die Steuerjahre 2025 und 2026 stehen hier.
Die Fristen auf einen Blick
Steuerjahr 2025, ohne Steuerberater: 31. Juli 2026. Steuerjahr 2025, mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein: 1. März 2027. Steuerjahr 2025, freiwillig: bis 31. Dezember 2029. Steuerjahr 2026, ohne Steuerberater: 2. August 2027 (der 31. Juli 2027 ist ein Samstag). Steuerjahr 2026, mit Steuerberater: 29. Februar 2028.
Die Grundfrist: 31. Juli
Die gesetzliche Grundfrist steht in § 149 der Abgabenordnung: sieben Monate nach Ablauf des Steuerjahres, also der 31. Juli des Folgejahres. Für das Steuerjahr 2025 war das der 31. Juli 2026, für das Steuerjahr 2026 ist es der 2. August 2027, weil der 31. Juli 2027 auf einen Samstag fällt und sich die Frist nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag verschiebt. Die Frist gilt unabhängig davon, ob man auf Papier, über ELSTER oder mit einer Steuer-Software abgibt.
Mit Steuerberater: mehr Zeit
Wer einen Steuerberater beauftragt oder Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein ist, bekommt automatisch mehr Zeit: Die Frist verschiebt sich auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres. Für das Steuerjahr 2025 ist das der 1. März 2027, weil der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist. Für das Steuerjahr 2026 gilt der 29. Februar 2028. Das Finanzamt kann eine Erklärung allerdings auch vorzeitig anfordern; dann gilt eine Frist von vier Monaten ab Bekanntgabe.
Freiwillige Abgabe: vier Jahre Zeit
Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann freiwillig abgeben — bis zu vier Jahre rückwirkend. Die Erklärung für 2025 kann also noch bis zum 31. Dezember 2029 abgegeben werden, die für 2026 bis zum 31. Dezember 2030. Für viele Arbeitnehmer lohnt sich das: Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes erhalten die meisten freiwilligen Abgeber eine Erstattung, im Durchschnitt mehrere hundert Euro.
Verspätungszuschlag
Wer verpflichtet ist und zu spät abgibt, dem kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen: 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat der Verspätung, mindestens 25 Euro. Wird die Erklärung mehr als 14 Monate nach Jahresende eingereicht, muss der Zuschlag zwingend festgesetzt werden. Bei einer Erstattung fällt in der Regel kein Zuschlag an. Wer merkt, dass er die Frist nicht schafft, sollte vor Ablauf der Frist eine formlose Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen.
Weitere Termine im Steuerjahr
Neben der Jahreserklärung gibt es weitere Termine: Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist in der Regel bis zum 10. des Folgemonats fällig. Wer einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen will, sollte den Antrag früh stellen, damit er schon im laufenden Jahr wirkt.
Quellen: Abgabenordnung, §§ 108, 149, 152, 169; Bundesfinanzministerium (Schreiben, Stand 20. Juli 2026); finanztip.de.